Rückgewinnungshilfe
Die Rückgewinnungshilfe war bis 2017 im Strafverfahren eine Befugnis zur (behördlichen) Sicherstellung von beweglichen Sachen, die sich rechtswidrig in einem fremden Gewahrsam (Besitz) befinden, beispielsweise weil sie gestohlen, oder nach dem Verleihen nicht mehr zurückgegeben wurden. Sie diente der Eigentumssicherung Dritter.
Seit 2017 werden alle Einziehungsgegenstände nach den §§ 73ff. StGB eingezogen und ggf. nach § 459 h StPO an den Geschädigten zurückgegeben.