Rahmenvereinbarung
Eine Rahmenvereinbarung im Sinne des Vergaberechts ist eine Vereinbarung zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen, in der die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt werden, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Die Rahmenvereinbarung wird umgangssprachlich daher oft als Zeitvertrag bezeichnet.
Es handelt sich um einen Vertrag, der für eine bestimmte Laufzeit den Abruf von Waren, Bau- oder Dienstleistungen vorsieht, deren Einzelpreis zwar festgelegt wird, die letztlich abzurufende Menge aber bei Vertragsschluss noch unbekannt ist.
Als Beispiele können hier genannt werden die Beschaffung von Druckerpapier für ein Großbüro oder das Streichen der Wände in einzelnen Büros (nach Abruf) für die nächsten drei Jahre.
Im zivilrechtlichen Sinne spricht man von einem Rahmenvertrag.
- ↑ Für Unterschwellenwertvergaben: Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (UVgO), Ausgabe 2017, § 15 Abs. 1 UVgO; in einzelnen Bundesländern gilt noch die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Ausgabe 2009, Teil A - Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A), Abschnitt 1 - Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen, § 4 VOL/A
- ↑ Für Vergaben im Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), § 103 Abs. 5 Satz 1 GWB.