Raumplanung in der Schweiz

Die Raumplanung in der Schweiz ist stark geprägt vom Föderalismus und der direkten Demokratie. Das Raumplanungsrecht, das Planungssystem und die Planungsinstrumente unterscheiden sich von anderen Ländern erheblich, obwohl die Aufgaben und Ziele der Raumplanung in vielen Staaten durchaus vergleichbar sind. Zum Zwecke der Raumplanung gibt es 129 Raumplanungsregionen der Schweiz. Zur Raumplanung gehören alle räumlichen Planungen der öffentlichen Hand auf allen Staatsebenen (Bund, Kantone, Gemeinden) und in allen raumrelevanten Sachgebieten (Verkehr, Umwelt, Wirtschaft, Gesellschaft usw.).

Seit dem 19. Jahrhundert schreitet der Landschaftswandel in der Schweiz in schnellem Tempo voran. Die Ursachen dieser Umgestaltung des Raums waren das Siedlungswachstum, der Ausbau der Verkehrs- und Energieinfrastruktur, die Gewässerkorrektionen und die Gesamtmeliorationen. Der Mensch nutzt den Boden, das Wasser, die Luft – den ganzen Lebensraum. Er erstellt Gebäude, wohnt, arbeitet, verbringt die Freizeit und bewegt sich in diesem Raum. Unser Lebensstandard ist von Gütern, Produktionen, Dienstleistungen abhängig, die alle auch Lebensraum in Anspruch nehmen. Diese intensiven Nutzungsansprüche führen zu Interessenkonflikten, die umso grösser werden, je knapper der verfügbare Lebensraum ist und je mehr die Notwendigkeit der Schonung von Natur und Landschaft erkannt wird.

Mit Hilfe der Raumplanung werden die unterschiedlichen Nutzungsansprüche koordiniert. Dafür entwickelt die Raumplanung Grundvorstellungen, die den Lebensraum im Gesamtzusammenhang und unter Respektierung der Entscheidungs- und Handlungsspielräume kommender Generationen betrachten. Darüber hinaus muss die Raumplanung aufzeigen, welche Probleme mit welchen Massnahmen in welcher zeitlichen Reihenfolge angegangen werden. Raumplanung ist schliesslich Bodennutzungsplanung, indem sie die zulässige Nutzung der einzelnen Landflächen bestimmt, und sie übernimmt Koordinationsfunktionen, indem sie die Nutzungsansprüche aufeinander abstimmt, über auftretende Konflikte entscheidet und durch alle räumlich wirkenden Staatstätigkeiten hindurch Grundlage behördlicher Zusammenarbeit ist.