Rechtskraft (Schweiz)

Ein Urteil erwächst in der Schweiz in Rechtskraft (frz.: force de chose jugée), wenn es nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann. Das Urteil ist dann grundsätzlich weder anfechtbar noch änderbar. In der Schweiz wird ebenfalls bei Verfügungen (Verwaltungsakte), die nicht mehr anfechtbar und abänderbar sind, von rechtskräftigen Verfügungen gesprochen. Dass staatliche Akte irgendwann definitiv sind, ist für die Rechtssicherheit von grösster Bedeutung. Die Rechtskraft einer Entscheidung hat aber zur Folge, dass gesetzes- und sogar verfassungswidrige Entscheidungen unter Umständen rechtswirksam bleiben. Rechtskräftige Urteile können nur noch mittels Revision angefochten werden (vgl. etwa Art. 121 BGG, Art. 410 StPO, Art. 328 ZPO).