Reflexrecht

Ein Reflexrecht liegt (nach Georg Jellinek) in Abgrenzung zu einem subjektiven öffentlichen Recht vor, wenn ein objektives öffentliches Recht zu einem Anstoß einer staatshoheitlichen Aktion führt oder wenn ein Einzelner im Interesse der Allgemeinheit zum Objekt staatlicher Fürsorge wird.

  1. Georg Jellinek: System der subjektiven öffentlichen Rechte. Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck), Freiburg im Breisgau 1892, VI. Reflexrecht und subjektives Recht, S. 63–76 (archive.org [abgerufen am 15. März 2023]).