Reichsflaggengesetz
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Reichsflaggengesetz |
| Art: | Staatsrecht |
| Geltungsbereich: | Deutsches Reich |
| Rechtsmaterie: | Flaggen- und Wappenrecht |
| Erlassen am: | 15. September 1935 |
| Inkrafttreten am: | 17. September 1935 |
| Außerkrafttreten: | 20. September 1945 |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das Reichsflaggengesetz vom 15. September 1935 (RGBl. I S. 1145) war eines der drei Gesetze, die der Reichstag auf dem Nürnberger „Reichsparteitag der Freiheit“ verabschiedete. Zeitgenössisch wurde es nicht unter den Nürnberger Gesetzen subsumiert; unter diesem Sammelbegriff verstanden die Nationalsozialisten das antisemitische Reichsbürgergesetz und das rassistische „Blutschutzgesetz“. Letzteres untersagte Juden auch das Zeigen der Hakenkreuzflagge.
- ↑ Meyers Lexikon, 8. Auflage, Achter Band, Sp. 525, Leipzig 1940: „Nürnberger Gesetze, Bez. für zwei auf dem Reichsparteitag 1935 verkündete bedeutsame Gesetze des nat.-soz. Reiches: Blutschutzgesetz und Reichsbürgergesetz.“