Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz


Richtlinie (EU) 2019/1023

Text von Bedeutung für den EWR
Titel: Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132
Kurztitel: Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Restrukturierungsrichtlinie
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Insolvenzrecht
Grundlage: AEUV, insbesondere Artikel 53 und 114
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Inkrafttreten: 16. Juli 2019
In nationales Recht
umzusetzen bis:
17. Juli 2021, außer Regelungen zur Elektronischen Kommunikation mit Justiz- und Verwaltungsbehörden zur Geltendmachung von Forderungen, Einreichung von Restrukturierungs- oder Tilgungsplänen, Mitteilung an Gläubiger, Einlegung von Beanstandungen und Rechtsbehelfen
17. Juli 2024[veraltet] Regelungen zur Elektronischen Kommunikation mit Justiz- und Verwaltungsbehörden zur Geltendmachung von Forderungen, Einreichung von Restrukturierungs- oder Tilgungsplänen, Mitteilung an Gläubiger
17. Juli 2026 Regelungen zur Elektronischen Kommunikation mit Justiz- und Verwaltungsbehörden zur Einlegung von Beanstandungen und Rechtsbehelfen
Verlängerung jeweils um bis zu ein Jahr möglich.
Fundstelle: ABl. L 172, 26. Juni 2019, S. 18–55
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die EU-Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz vereinheitlicht die Sanierung von Unternehmen, bevor sie zahlungsunfähig werden. Es wird ein Rahmen festgelegt, der beim Restrukturieren eines Unternehmens eingehalten werden muss, Kern ist ein Restrukturierungsplan. Damit soll die unnötige Liquidation bestandsfähiger Unternehmen verhindert werden.