Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten


Richtlinie 2006/24/EG

Titel: Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung
Geltungsbereich: EU
Rechtsmaterie: Gefahrenabwehrrecht
Grundlage: AEUV, insbesondere Art. 16; früher EGV, insbesondere Artikel 95
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Inkrafttreten: 3. Mai 2006
In nationales Recht
umzusetzen bis:
15. September 2007
Umgesetzt durch: Deutschland
Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 BGBl. 2007 I S. 3198
Ersetzt durch: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. April 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-293/12 und C-594/12 (Digital Rights Ireland Ltd gegen Minister for Communications, Marine and Natural Resources u. a. und Kärntner Landesregierung u. a)
Außerkrafttreten: 8. April 2014
Fundstelle: ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54–63
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung wurde für nichtig erklärt.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung war eine Richtlinie der Europäischen Union, durch die die unterschiedlichen nationalen Vorschriften der EU-Mitgliedstaaten zur Speicherung von Telekommunikationsdaten auf Vorrat vereinheitlicht werden sollten. Durch die Harmonisierung sollte sichergestellt werden, dass die Daten für einen bestimmten Zeitraum zum Zweck der Ermittlung und Verfolgung von schweren Straftaten aufbewahrt werden.

Die Richtlinie war politisch und rechtlich umstritten. Während ihre Befürworter die Vorratsdatenspeicherung als unverzichtbares Instrument zur Terrorismusbekämpfung und Strafverfolgung bezeichneten, verwiesen ihre Kritiker auf ihre geringe Wirksamkeit und die schweren Eingriffe in die Informationelle Selbstbestimmung und die Privatsphäre der Bürger, die sie als weiteren Schritt hin zum Überwachungsstaat ansahen.

Am 8. April 2014 wurde sie durch den Europäischen Gerichtshof für ungültig erklärt. Die Ungültigerklärung wurde zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie wirksam.

Durch den Fall der Vorratsdaten-Richtlinie ist die Datenschutzrichtlinie für Kommunikation (RL 2002/58/EG) für die Frage bedeutsam geworden, unter welchen Umständen eine Vorratsdatenspeicherung zukünftig zulässig sein kann.

  1. Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-293/12 und C-594/12
  2. EuGH, Pressemitteilung Nr. 54/14, Fn. 3.
  3. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2020, Rs. C‑623/17 Privacy International gegen Secretary of State for Foreign and Commonwealth Affairs, Secretary of State for the Home Department, Government Communications Headquarters, Security Service, Secret Intelligence Service.
  4. Axel Anderl, Nino Tlapak, Alona Klammer: EuGH: Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung. 6. Oktober 2020.