Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen


Richtlinie 2009/24/EG

Text von Bedeutung für den EWR
Titel: Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Computerprogramm-Richtlinie
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Urheberrecht, verwandte Schutzrechte
Grundlage: Artikel 95 EGV
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Inkrafttreten: 25. Mai 2009
Ersetzt: Richtlinie 91/250/EWG
In nationales Recht
umzusetzen bis:
31. Dezember 1992
Umgesetzt durch: Deutschland
Zweites Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Fundstelle: ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16–22
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Richtlinie 2009/24/EG (Computerprogramm-Richtlinie), regelt den Schutz von Computerprogrammen und die damit verbundenen erheblichen Aufwendungen menschlicher, technischer und finanzieller Art und Investitionen und stärkt und erweitert damit in allen Unionsmitgliedstaaten sowie den EWR-Mitgliedstaaten den Rechtsschutz von Computerprogrammen.

Sie kodifiziert und ersetzt die geänderte Richtlinie 91/250/EWG (Computerprogramm-Richtlinie).

  1. Offizieller Langtitel: RICHTLINIE 2009/24/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. EU Nr. L 111, 16 bis 22).
  2. Siehe Erwägungsgrund 7 und 8 der RL 2009/24/EG. Fast gleichlautend sind nach Erwägungsgrund 7 und 8 der RL 91/250/EWG: „Computerprogramme“ Programme in jeder Form, auch solche, die in die Hardware integriert sind; dieser Begriff umfasst auch Entwurfsmaterial zur Entwicklung eines Computerprogramms, sofern die Art der vorbereitenden Arbeit die spätere Entstehung eines Computerprogramms zulässt. Qualitative oder ästhetische Vorzüge eines Computerprogramms sollten nicht als Kriterium für die Beurteilung der Frage angewendet werden, ob ein Programm ein individuelles Werk ist oder nicht.
  3. Siehe Erwägungsgrund 1 der RL 2009/24/EG.
  4. Siehe Erwägungsgrund 2 bis 6 der RL 2009/24/EG bzw. Erwägungsgrund 1 ff der RL 91/250/EWG.