Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen
Richtlinie 2009/24/EG | |
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| Text von Bedeutung für den EWR | |
| Titel: | Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen |
| Bezeichnung: (nicht amtlich) | Computerprogramm-Richtlinie |
| Geltungsbereich: | EWR |
| Rechtsmaterie: | Urheberrecht, verwandte Schutzrechte |
| Grundlage: | Artikel 95 EGV |
| Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
| Inkrafttreten: | 25. Mai 2009 |
| Ersetzt: | Richtlinie 91/250/EWG |
| In nationales Recht umzusetzen bis: |
31. Dezember 1992 |
| Umgesetzt durch: | Deutschland Zweites Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes |
| Fundstelle: | ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16–22 |
| Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
| Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein. | |
| Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union | |
Die Richtlinie 2009/24/EG (Computerprogramm-Richtlinie), regelt den Schutz von Computerprogrammen und die damit verbundenen erheblichen Aufwendungen menschlicher, technischer und finanzieller Art und Investitionen und stärkt und erweitert damit in allen Unionsmitgliedstaaten sowie den EWR-Mitgliedstaaten den Rechtsschutz von Computerprogrammen.
Sie kodifiziert und ersetzt die geänderte Richtlinie 91/250/EWG (Computerprogramm-Richtlinie).
- ↑ Offizieller Langtitel: RICHTLINIE 2009/24/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. EU Nr. L 111, 16 bis 22).
- ↑ Siehe Erwägungsgrund 7 und 8 der RL 2009/24/EG. Fast gleichlautend sind nach Erwägungsgrund 7 und 8 der RL 91/250/EWG: „Computerprogramme“ Programme in jeder Form, auch solche, die in die Hardware integriert sind; dieser Begriff umfasst auch Entwurfsmaterial zur Entwicklung eines Computerprogramms, sofern die Art der vorbereitenden Arbeit die spätere Entstehung eines Computerprogramms zulässt. Qualitative oder ästhetische Vorzüge eines Computerprogramms sollten nicht als Kriterium für die Beurteilung der Frage angewendet werden, ob ein Programm ein individuelles Werk ist oder nicht.
- ↑ Siehe Erwägungsgrund 1 der RL 2009/24/EG.
- ↑ Siehe Erwägungsgrund 2 bis 6 der RL 2009/24/EG bzw. Erwägungsgrund 1 ff der RL 91/250/EWG.