Richtlinie 98/24/EG
Richtlinie 98/24/EG | |
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| Titel: | Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) |
| Bezeichnung: (nicht amtlich) | Chemical Agents Directive, CAD |
| Rechtsmaterie: | Arbeitsschutz, Chemikalienrecht, UVV |
| Grundlage: | EGV, insbesondere Art. 118a |
| Datum des Rechtsakts: | 7. April 1998 |
| Veröffentlichungsdatum: | 5. Mai 1998 |
| Inkrafttreten: | 25. Mai 1998 |
| Anzuwenden ab: | 5. Mai 2001 |
| Ersetzt: | Richtlinie 80/1107/EWG, Richtlinie 82/605/EWG, Richtlinie 88/364/EWG |
| Letzte Änderung durch: | Verordnung (EU) 2019/1243 |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
26. Juli 2019 |
| Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
| Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar. | |
| Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union | |
Die Richtlinie 98/24/EG ist eine Europäische Richtlinie durch die Mindestanforderungen für den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Arbeitnehmer am Arbeitsplatz gegenüber chemischen Stoffen bzw. der Tätigkeiten mit chemischen Arbeitsstoffen festlegt werden. Sie ist die 14. Einzelrichtlinie zur Richtlinie 89/391/EWG (Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie). Durch die Richtlinie werden unter anderem Grenzwerte sowie Vorbeugungsmaßnahmen definiert und dem Arbeitgeber Pflichten zur Risikobewertung und zur Risikoprävention auferlegt. Daneben verpflichtet sie den Arbeitgeber Aktionspläne zum Verhalten bei Unfällen zu erstellen, Sicherheitsübungen durchzuführen, angemessene Erste-Hilfe-Einrichtungen bereitzustellen und Arbeitnehmer über die Ergebnisse der Risikobewertung, über die am Arbeitsplatz auftretenden chemischen Arbeitsstoffe sowie die relevanten Arbeitsplatzgrenzwerte zu unterrichten.