Richtlinie 98/24/EG


Richtlinie 98/24/EG

Titel: Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Chemical Agents Directive, CAD
Rechtsmaterie: Arbeitsschutz, Chemikalienrecht, UVV
Grundlage: EGV, insbesondere Art. 118a
Datum des Rechtsakts: 7. April 1998
Veröffentlichungsdatum: 5. Mai 1998
Inkrafttreten: 25. Mai 1998
Anzuwenden ab: 5. Mai 2001
Ersetzt: Richtlinie 80/1107/EWG, Richtlinie 82/605/EWG, Richtlinie 88/364/EWG
Letzte Änderung durch: Verordnung (EU) 2019/1243
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
26. Juli 2019
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Richtlinie 98/24/EG ist eine Europäische Richtlinie durch die Mindestanforderungen für den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Arbeitnehmer am Arbeitsplatz gegenüber chemischen Stoffen bzw. der Tätigkeiten mit chemischen Arbeitsstoffen festlegt werden. Sie ist die 14. Einzelrichtlinie zur Richtlinie 89/391/EWG (Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie). Durch die Richtlinie werden unter anderem Grenzwerte sowie Vorbeugungsmaßnahmen definiert und dem Arbeitgeber Pflichten zur Risikobewertung und zur Risikoprävention auferlegt. Daneben verpflichtet sie den Arbeitgeber Aktionspläne zum Verhalten bei Unfällen zu erstellen, Sicherheitsübungen durchzuführen, angemessene Erste-Hilfe-Einrichtungen bereitzustellen und Arbeitnehmer über die Ergebnisse der Risikobewertung, über die am Arbeitsplatz auftretenden chemischen Arbeitsstoffe sowie die relevanten Arbeitsplatzgrenzwerte zu unterrichten.