Schlägerei

Eine Schlägerei ist ein mit handgreiflicher Gewalt ausgetragener Streit zwischen zwei oder mehreren Personen.

Im deutschen Strafrecht ist die Schlägerei definiert als mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen. Im Schweizerischen Strafgesetzbuch heißt der entsprechende Tatbestand Raufhandel und erfordert gleichfalls mindestens drei Teilnehmer, ebenso das österreichische Strafgesetzbuch, das beide Begriffe unterschiedslos nebeneinander verwendet.

  1. Der Artikel Schlägererei in der Oeconomische Encyclopädie (1773–1858) von Johann Georg Krünitz definiert sie als „diejenige Handlung, da sich zwei oder mehrere Personen zusammen schlagen, es geschehe nun mit der bloßen Hand oder mit allerlei Werkzeugen“.
  2. BGHSt 15, 369 (370).
  3. Hans Hirsch: § 231. Rn. 4. In: Burkhard Jähnke, Heinrich Laufhütte, Walter Odersky (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 11. Auflage. Band 6. Teilband 1: §§ 223 bis 263a. de Gruyter, Berlin 2005, ISBN 3-89949-289-7.