Schūrā

Schūrā (arabisch شورى, DMG šūrā ‚Beratung, Konsultation‘) ist ein wichtiger Grundsatz (qāʿida) des islamischen Rechts. Gemäß der Rechtslehre ist die Beratung, die Einberufung eines Ratgebergremiums in der Rechtsprechung, ferner in staatlichen Belangen und politischen Entscheidungen Pflicht (wāǧib):

„Dem Herrscher obliegt es, sich mit den Gelehrten darüber zu beraten, was er selbst nicht weiß und was ihm in religiösen (Var. weltlichen) Fragen als unklar erscheint. (Er hat sich) ferner mit den Heeresführern über die Kriegsführung, mit hochstehenden Persönlichkeiten über Fragen des Gemeinwohls, mit Beamten, Ministern und Gouverneuren über das Wohl und die Führung des Landes (zu beraten).“

al-Qurtubī: al-Ǧāmiʿ li-aḥkām al-Qurʾān. Band 5, S. 380 (Beirut 2006): al-mausūʿa al-fiqhiyya. (Kuwait 2004). Band 26. S. 280

Diese in der Rechtslehre allgemein akzeptierte Auffassung ist die Rechtsschulen übergreifende Interpretation von Sure 3, Vers 159; es ist allerdings unklar „auf was für eine historische Situation der Vers anspielt“:

„...und ratschlage mit ihnen über die Angelegenheit! Und wenn du dich entschlossen hast, dann vertrau auf Gott.“

Übersetzung: Rudi Paret

Die große Bedeutung, die der Gedanke der Schūrā im Islam hat, erklärt sich auch daraus, dass Sure 42 nach ihr benannt ist und ihre Anwendung in einem Vers dieser Sure als Charakteristikum der Gläubigen beschrieben wird:

„...die auf ihren Herrn hören, das Gebet verrichten, sich untereinander beraten (wa-amruhum šūrā bainahum) und von dem, was wir ihnen (an Gut) beschert haben, Spenden geben...“

Sure 42, Vers 38, Übersetzung Rudi Paret
  1. Siehe R.Paret: Der Koran. Kommentar und Konkordanz. S. 84. Kohlhammer. Stuttgart 1980