Schutzhaft
Schutzhaft war in der Zeit des Nationalsozialismus ein Instrument der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung und polizeilichen planmäßigen Überwachung. Das Recht auf persönliche Freiheit (Artikel 114 der Weimarer Verfassung) war vom Reichspräsidenten Paul von Hindenburg durch seine Verordnung zum Schutz von Volk und Staat (Reichstagsbrandverordnung) am 28. Februar 1933 ausgesetzt worden. Gegen die polizeiliche Haftanordnung waren keine Einwendungen möglich, etwa im Wege der Haftprüfung.