Seemannsbrauch

Seemannsbrauch, auch Seemännische Praxis, ist ein im deutschen Schifffahrtsrecht benutzter Rechtsbegriff. Grundsätzlich sind darunter durch Ausübung und Gepflogenheit bestimmte Handlungsweisen eines guten Seemanns oder ordentlichen Schiffsführers zu verstehen. Daraus abgeleitet ergibt sich allgemein, dass in der seemännischen Praxis keine laxen Gewohnheiten oder Missbräuche vorkommen sollen und dass keine Rechtsvorschriften gebrochen werden dürfen. Es ergibt sich auch, dass sich aus ständigen Verstößen gegen eine positive Rechtsvorschriften keine gewohnheitsrechtliche Änderung dieser Rechtsvorschrift ableiten lässt.

  1. Georg Schaps, Hans Jürgen Abraham: Das Deutsche Seerecht. Band III, 3. Auflage, Berlin, 1964, Anmerkung 13 zur Regel 29 Seestraßenordnung.
  2. Ewald Gläser, Rudolf Becker, Eduard Eisenhardt: Neues See- und Binnenschiffahrtsrecht und verwandte Gebiete in Einzeldarstellungen. Band 3, Schmidt-Römhild, Lübeck, 1963, S. 1337.
  3. Kurt Graf, Dietrich Steinicke: Sorgfaltspflicht und Seemannsbrauch. In: Hansa. Vol. 108, Nr. 19. Schiffahrts-Verlag „Hansa“ C. Schroedter & Co., Hamburg Oktober 1971, S. 1889/1890.