Selbsteintritt
Der Selbsteintritt eröffnet im öffentlichen Recht einem Verwaltungsträger die Möglichkeit, anstelle eines anderen mit Wirkung nach außen tätig zu werden.
Der Selbsteintritt eröffnet im öffentlichen Recht einem Verwaltungsträger die Möglichkeit, anstelle eines anderen mit Wirkung nach außen tätig zu werden.