Sicherheitsüberprüfungsgesetz
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes |
| Kurztitel: | Sicherheitsüberprüfungsgesetz |
| Abkürzung: | SÜG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Staatsrecht, Staatsschutz |
| Fundstellennachweis: | 12-10 |
| Erlassen am: | 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) |
| Inkrafttreten am: | 21. April 1994 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 4 G vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7 vom 15. Januar 2026) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
16. Januar 2026 (Art. 17 Abs. 1 G vom 9. Januar 2026) |
| GESTA: | B109 |
| Weblink: | Text des SÜG |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) des Bundes regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung von Personen, die mit bestimmten sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betraut werden sollen (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden sind (Wiederholungsüberprüfung).
Zusätzlich kann sich die Pflicht, sich einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, aus anderen Gesetzen ergeben. So sieht beispielsweise § 37 Abs. 3 SG für alle Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz vor. Entsprechendes gilt für Personen, die für das Bundeskriminalamt tätig werden sollen (§ 68 BKAG).