Sowjetische Staatsbürgerschaft

Die sowjetische Staatsbürgerschaft war die Zugehörigkeit einer natürlichen Person zur Sowjetunion. Sie wurde im Artikel 7 der sowjetischen Verfassung von 1924 bestimmt, welcher eine einheitliche Unionsangehörigkeit für alle Bürger der Sowjetunion vorsah. Beide Partner in einer Mischehe wurden in Staatsangehörigkeitsfragen mit dem Gesetz vom 22. Oktober 1918 autonom.

In den Jahren des Aufbaus galt hinsichtlich Einbürgerungen das Prinzip der Korenisazija. Es genügte ein zweiseitiger Antrag beim örtlichen Sowjet, der eine Meldung an das Volkskommissariat für innere Angelegenheiten schickte. Zugleich schuf man in der Verfassung 1918, den bis 1936 bestehenden Status des Klassenfeindes (russisch лишенец lischenez). Hierunter fielen „Ausbeuter“ wie Händler, Makler oder Rentiers, Geistliche sowie zaristische Polizisten und Berufsoffiziere. Sie hatten kein Wahlrecht und waren vom Staatsdienst sowie ab 1924 Mitarbeit in Kolchosen und Genossenschaften ausgeschlossen. Hatten sie sich in den Augen des zentralen Exekutivkomitees als Werktätige bewährt, konnten sie zu Vollbürgern werden.

Rund ½ Million Russen, vor allem ehemalige Kriegsgefangene und weiße Truppen kehrten bis 1923 heim. Rund 300.000 armenischstämmige siedelten aus der Türkei um. Dazu kamen gut 20.000 Karelier. 1926 entschied man, viele der rund 168.000 Koreaner im fernen Osten en masse einzubürgern.

Ab 1926 wurden Einbürgerungen restriktiver gehandhabt. 1930 bis 1932 warb man 42.000 Qualifizierte im Ausland an.

  1. Bereits am 9. März 1917 erließ die Provisorische Regierung um Kerenski ein Gleichberechtigungsdekret, das jede Unterscheidung auf Basis von Stand (сословие soslowije), Nationalität und Religion aufhob. Nach der Machtübernahme der Bolschewiki wurde die Gesetzessammlung (Кодекс Kodeks) über den Personenstand, das Ehe-, Familien- und Vormundschaftsrecht, am 16. September 1918 verkündet.