Steuerzinsen
Steuernachforderungen und Steuererstattungen werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Steuerliche Nebenleistungen (Säumniszuschlag, Verspätungszuschlag, Zwangsgeld u. ä.) werden nicht verzinst; es werden auch keine Zinseszinsen berechnet. Folgende Zinsarten kennt die AO:
- Zinsen auf Steuererstattungen oder Steuernachforderungen
- Stundungszinsen
- Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung (sog. AdV-Zinsen)
- Hinterziehungszinsen