Stiftungsaufsicht (Liechtenstein)

Die Stiftungsaufsicht wird im Fürstentum Liechtenstein seit dem 1. Februar 2013 durch das Amt für Justiz als Stiftungsaufsichtsbehörde (STIFA) wahrgenommen.

Der liechtensteinischen Stiftungsaufsichtsbehörde sind alle gemeinnützigen Stiftungen zwingend unterstellt. Privatnützige Stiftungen nur dann, wenn diese in der Stiftungsurkunde sich der liechtensteinischen Stiftungsaufsichtsbehörde unterstellt haben. Ende 2016 unterstanden 1323 gemeinnützige Stiftungen, vier gemeinnützige Anstalten und 19 privatnützige Stiftungen dieser Aufsicht (von etwa 15.000, siehe auch: Stiftung Liechtenstein).

  1. Zuvor war das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt seit dem 1. April 2009 (Novelle des Stiftungsrechts durch LGBl. 220/2008) bis zum 31. Januar 2013 zuständig. Dieses wurde nunmehr in das Amt für Justiz überführt.
  2. Der Stifter kann den Stiftungszweck grundsätzlich frei wählen. Es steht dem Stifter frei eine Stiftung für gemeinnützige oder eine privatnützige Zwecke zu errichten und die Stiftung beispielsweise für die Versorgung seiner Familienangehörigen einzurichten. Gemeinnützige Stiftungen müssen in das Handelsregister eingetragen werden.
  3. Der Stifter kann die Kontroll- und Aufsichtsrechte von Stiftungsbegünstigten einschränken oder ausschließen, indem er ein stiftungsinternes Kontrollorgan, z. B. eine Revisionsstelle, einrichtet oder aber die Stiftung freiwillig der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstellt.
  4. Rechenschaftsbericht der Regierung 2016, S. 260.