Sukzessive Mittäterschaft

Sukzessive Mittäterschaft (von lateinisch succedere: nachrücken) ist eine besondere Erscheinungsform der Mittäterschaft, welche sich dadurch auszeichnet, dass das erforderliche Einvernehmen der Mittäter noch im Moment der Tatausführung hergestellt wird, z. B. wenn ein Vorbeigehender sieht, wie ein Opfer niedergeschlagen wird und sich daran beteiligt.

Die Zulässigkeit einer solchen Mittäterschaft samt Zurechnung des bisherigen Geschehens nach §25 Abs. 2 StGB ist abhängig der jeweiligen „Deliktsphase“, in welcher der vermeintliche Mittäter eintritt: Versuch, Ausführung der Tathandlung, Vollendung sowie Beendigung.

Im Rahmen des Streites der Zulässigkeit dieser Rechtsfigur kommt auch die Theorien zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnehmerschaft Bedeutung zu, wobei auch die Frage der sukzessiven Beihilfe an Bedeutung gewinnt.