Taklīf mā lā yutāq
Der Taklīf mā lā yutāq (arabisch تكليف ما لا يطاق, DMG taklīf mā lā yuṭāq ‚Auferlegung des Unerfüllbaren, Verpflichtung zu etwas Undurchführbarem‘) ist ein Problem der islamischen Theologie, das in vormoderner Zeit intensiv unter Aschʿariten, Muʿtaziliten, Māturīditen und Imamiten diskutiert wurde. Umstritten war die Frage, ob Gott dem Menschen etwas als Pflicht auferlegen kann, was dieser nicht zu leisten vermag.
Hintergrund für die Entstehung der Debatte war die mudschbiritische Handlungstheorie der Dschahmīya, die davon ausging, dass der Mensch nie selbst handelt, sondern seine Handlungen von Gott hervorgebracht werden. Diese Theorie wurde später in abgeschwächter Form von anderen Gruppen wie den Aschʿariten übernommen. Die Muʿtaziliten versuchten diese Theorie mit dem Argument zu entkräften, dass dann Gott den Menschen mit dem Taklīf etwas auferlege, das sie nicht erfüllen könnten. Die Aschʿariten bemühten sich im Gegenzug auf verschiedene Weise zu beweisen, dass eine solche Auferlegung des Unerfüllbaren durch Gott doch möglich sei und sogar schon im Koran vorkomme. Eines ihrer wichtigsten Argumente war das Beispiel von Abū Lahab: Er sei von Gott verpflichtet worden, an den Koran zu glauben, der aber wiederum Aussagen enthalte, die zeigen, dass er niemals den Glauben annehmen werde. Die Muʿtaziliten, Māturīditen und Imamiten wiesen dieses Argument zurück und argumentierten, dass ein Taklīf mā lā yutāq schimpflicher Unsinn sei, der göttlichen Weisheit widerspreche und somit nicht von Gott ausgehen könne. Außerdem verwiesen sie auf die koranische Aussage, wonach Gott keiner Seele mehr auflastet, als sie tragen kann (so Sure 2:286). Zwar galt der Taklīf mā lā yutāq als ein speziell aschʿaritischer Lehrsatz, doch waren die Meinungen dazu innerhalb der aschʿaritischen Schule in Wirklichkeit geteilt. Einige aschʿaritische Theologen bemühten sich darum aufzuzeigen, dass dieser Lehrsatz rein handlungstheoretische Bedeutung hat und nicht die im Fiqh geltende Regel aufhebt, dass im Falle fehlender Handlungsfähigkeit der Gläubige von der Erfüllung der religiösen Pflichten entbunden ist.