Tarifbindung

Die Tarifbindung (oder Tarifgebundenheit) ist die Voraussetzung für das unmittelbare Unterworfensein eines Arbeitgebers oder eines Arbeitnehmers unter die Geltung der Rechtsnormen eines Tarifvertrags. Sind beide Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden, so führt dies zur unmittelbaren Anwendbarkeit des Tarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis. In Deutschland sind nach § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz die Mitglieder der Tarifvertragsparteien sowie solche Arbeitgeber, die selbst Partei eines Tarifvertrags sind, tarifgebunden.

In Anlehnung an die Terminologie des Tarifvertragsgesetzes müsste man von Tarifgebundenheit sprechen. Der Begriff Tarifbindung hat sich aber durchgesetzt und bedeutet dasselbe.

  1. Das Bundesarbeitsgericht spricht etwa regelmäßig von Tarifbindung, als Beispiel für viele: Urteil vom 23. Februar 2011, Az.: 5 AZR 143/10.