Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Tarifvertrag öff. Dienst |
| Abkürzung: | TVöD |
| Verkündungstag: | 19. September 2005 |
| Inkrafttreten: | 1. Oktober 2005 |
| Letzte Änderung:1) | Tarifeinigung 18. April 2018 |
| Mindestlaufzeit:1) | 31. August 2020 |
| 1) Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung beachten. | |
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ist ein Vertragswerk für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist (§ 1 Abs. 1 TVöD). Er trat am 1. Oktober 2005 in Kraft. Gegliedert ist der TVöD in zwei Teile: Der Allgemeine Teil (AT) enthält Regelungen für alle Bereiche des öffentlichen Dienstes, darunter allgemeine Arbeitsbedingungen, Arbeitszeit, Eingruppierung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Ausschlussfristen. Der Besondere Teil (BT) enthält Bestimmungen nur für bestimmte Sparten bspw. für die Verwaltung (BT-V), für Krankenhäuser (BT-K), für Sparkassen (BT-S), für Flughäfen (BT-F) und für Entsorgung (BT-E).
Neben dem TVöD existieren zahlreiche weitere Tarifverträge mit Gültigkeit für den öffentlichen Dienst.
- 1 2 Deutliche 80,5 % der ver.di-Mitglieder stimmen dem Tarifergebnis zu. 80,5 Prozent stimmen dem Ergebnis zu. In: verdi.de. Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), 11. Juni 2018, ehemals im (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 1. Mai 2019. (Seite nicht mehr abrufbar. Suche im Internet Archive )