Tatgeneigtheit

Tatgeneigtheit bedeutet im Strafrecht die (straflose) Vorstufe des Tatentschlusses.

Bedeutung hat die Tatgeneigtheit bei der Frage, ob ein strafbarer Versuch oder eine Anstiftung zu einer Straftat vorliegt.

  1. Tatgeneigtheit Rechtslexikon.net, abgerufen am 18. September 2020.