Tatgeneigtheit
Tatgeneigtheit bedeutet im Strafrecht die (straflose) Vorstufe des Tatentschlusses.
Bedeutung hat die Tatgeneigtheit bei der Frage, ob ein strafbarer Versuch oder eine Anstiftung zu einer Straftat vorliegt.
- ↑ Tatgeneigtheit Rechtslexikon.net, abgerufen am 18. September 2020.