Tierversuchskommission

Tierversuchskommissionen werden nach §15 des deutschen Tierschutzgesetzes eingesetzt, um zuständige Behörden bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchssanträgen beratend zu unterstützen. Eine Entscheidungsbefugnis bei der tatsächlichen Entscheidung der Behörde über ein Versuchsvorhabens hat die Kommission nicht. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Tierversuchskommissionen.

Die Tierversuchskommissionen werden auch als Kommission nach §15 Tierschutzgesetz bezeichnet. Die mitunter verwendete Bezeichnung Ethikkommission ist falsch, denn diese ist eine Kommission, die Wissenschaftler bei Forschung am lebenden oder verstorbenen Menschen, zum Beispiel bei klinischen Studien, in ethischer und rechtlicher Hinsicht beraten, kontrollieren und beaufsichtigen. In §42 der Tierschutzversuchstierverordnung wird die Bezeichnung Tierversuchskommissionen verwendet.

  1. 1 2 § 15 TierSchG - Einzelnorm. Abgerufen am 24. Januar 2025.
  2. TierSchVersV - Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren. Abgerufen am 24. Januar 2025.