Totes Recht

Als Totes Recht wird eine Rechtsnorm verstanden, die Teil der Gesetze eines völkerrechtlichen Gebildes (z. B. eines Staates) ist, jedoch trotz ihrer Existenz kaum oder nie angewendet wird oder nicht mehr angewendet werden darf (z. B. die Todesstrafe in Europa nach Artikel 2 EMRK).

Gegenbegriff zu totes Recht ist lebendiges bzw. lebendes Recht.

  1. Ulrich Drobnig, Manfred Rehbinder: Rechtssoziologie und Rechtsvergleichung, Band 38, Berlin 1977, Duncker & Humblot, ISBN 3-428-03827-4, S. 57.