Transsexuellengesetz
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen |
| Kurztitel: | Transsexuellengesetz |
| Abkürzung: | TSG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Familienrecht, Personenstandsrecht |
| Fundstellennachweis: | 211-6 |
| Erlassen am: | 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 1981 |
| Außerkrafttreten: | 31. Oktober 2024 (Art. 13 G vom 19. Juni 2024; BGBl. 2024 I Nr. 206) |
| GESTA: | C066 |
| Weblink: | Text des Gesetzes |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das Transsexuellengesetz (TSG) war ein deutsches Bundesgesetz. Federführend für den Gesetzesentwurf zeichnete der damalige Bundesinnenminister Gerhart Baum (FDP) aus dem Kabinett Schmidt. Das TSG war von 1981 bis 2024 in Kraft.
Es ermöglichte Personen, die sich nicht mehr dem Geschlecht in ihrem Geburtseintrag zugehörig fühlen, diesen zu ändern. Es sah entweder die Anpassung des Vornamens an die empfundene Geschlechtszugehörigkeit vor („kleine Lösung“, §§ 1 ff. TSG) oder die Änderung des Geschlechtseintrages im Geburtsregister (Änderung der personenstandsrechtlichen Geschlechtszuordnung – „große Lösung“, §§ 8 ff. TSG). Die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit konnte zusammen mit der Vornamensänderung oder in einem nachfolgenden Verfahren beantragt werden.
Die anfangs sehr strengen Voraussetzungen für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit wurden in mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aufgeweicht und waren ab der Entscheidung vom 11. Januar 2011 dieselben wie für die Vornamensänderung.
In Abgrenzung dazu regelten § 22 Abs. 3 und § 45b des Personenstandsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben seit dem 22. Dezember 2018 die Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung. Für Menschen mit einer „lediglich empfundenen Intersexualität“ war seit einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2020 die Streichung des Geschlechtseintrags oder die Eintragung „divers“ (nur) über das TSG möglich. Dieser Beschluss wurde jedoch nicht von allen Amtsgerichten und Standesämtern umgesetzt, manche Amtsgerichte lehnten eine Streichung oder eine Eintragung als divers ab und an manchen Standesämtern stand der § 45b auch transgeschlechtlichen Menschen offen, da hier diese Eigenschaft nicht ausgeforscht wird.
Am 12. April 2024 beschloss der Bundestag das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG), das am 1. November 2024 in Kraft trat. Es hob das TSG auf und vereinfachte die Änderung des Namens und Geschlechtseintrags beträchtlich. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit zur Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen im § 45b PStG gestrichen, sodass für intergeschlechtliche Personen nur die Änderungsmöglichkeit nach dem SBGG verbleibt.
- ↑ TSG-Gesetzentwurf. In: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 8/2947. Bonner Universitäts-Buchdruckerei, 6. Juni 1979, abgerufen am 8. Dezember 2022 (deutsch).
- ↑ bundesverfassungsgericht.de.
- ↑ Beschluss des XII. Zivilsenats vom 22.4.2020 - XII ZB 383/19 -. Abgerufen am 11. September 2020.
- ↑ Selbstbestimmungsgesetz: Bundestag beschließt neues Gesetz. In: Der Spiegel. 12. April 2024, ISSN 2195-1349 (spiegel.de [abgerufen am 12. April 2024]).
- ↑ Art. 13 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. 2024 I Nr. 206)
- ↑ Fassung § 45b PStG a.F. bis 01.11.2024 (geändert durch Artikel 4 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206). Abgerufen am 14. Februar 2025.