Treuhand

Ein Treuhandverhältnis (auch Treuhandgeschäft, kurz Treuhand) zwischen zwei oder mehreren Rechtssubjekten liegt vor, wenn vertraglich oder kraft Gesetzes eine volle Rechtsmacht „zu treuen Händen“ vom Treugeber an den Treunehmer (Treuhänder) übertragen wird. Der Treuhänder erledigt insoweit für den Treugeber ein Geschäft, indem er gemäß der vertraglichen Absprache oder der gesetzlichen Regeln mit dem von dem Treugeber erhaltenen Recht verfährt. Im Verhältnis zu Dritten (Außenverhältnis) kann dabei eine vollständige Übertragung des Rechts, etwa des Eigentums an einer Sache, stattfinden. Damit erlangt der Treunehmer im Außenverhältnis in der Regel die volle Rechtsstellung des Rechteinhabers. Das Treuhandverhältnis stellt keinen eigenständigen Vertragstyp im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dar, sondern ist in die bestehenden Vertragstypen einzuordnen; in der Regel sind Treuhandgeschäfte entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge nach § 675 BGB oder (unentgeltliche) Aufträge nach §§ 662 ff. BGB.