Typenzwang
Unter einem Typenzwang, wie er auch im Mittelalter nachweisbar ist, versteht man in der deutschen Rechtswissenschaft den Umstand, dass ein Rechtsanwender im Sachenrecht nur aus einem vom Gesetzgeber vorgegebenen Katalog von Handlungsformen und Gestaltungen auswählen und keine neuen vereinbaren oder annehmen darf (numerus clausus).
- ↑ Hermann Dilcher: Der Typenzwang im mittelalterlichen Vertragsrecht. 1960.
- ↑ Fritz Baur, Rolf Stürner: Sachenrecht, 2009, § 1 Rn. 7; Hans Josef Wieling: Sachenrecht. Berlin 2007, I, § 1 II 4.