Umweltschadensgesetz

Basisdaten
Titel:Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
Kurztitel: Umweltschadensgesetz
Abkürzung: USchadG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland           
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Umweltrecht
Fundstellennachweis: 2129-47
Erlassen am: 10. Mai 2007
(BGBl. I S. 666)
Inkrafttreten am: 14. November 2007
Letzte Änderung durch: Art. 2 Abs. 2 G vom 25. November 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 282 vom 27. November 2025)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
28. November 2025
(Art. 3 G vom 25. November 2025)
GESTA: N009
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Umweltschadensgesetz (USchadG) – das „Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden“ – dient der Umsetzung der EG-Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG in deutsches Recht. Laut Beschluss des EU-Parlaments hätte die Umsetzung der EG-Umwelthaftungsrichtlinie in nationales Recht der EU-Mitgliedstaaten bis 30. April 2007 erfolgen müssen. Das Umweltschadensgesetz trat jedoch erst am 14. November 2007 in Kraft und sieht eine rückwirkende Haftung für Schäden, die zwischen dem 30. April und dem 14. November verursacht wurden, vor.

Mit dem Umweltschadensgesetz werden erstmals einheitliche Anforderungen für die Sanierung von unfallbedingten Umweltschäden – im Speziellen von ökologischen Schäden – formuliert. Die Umsetzung der EG-Umwelthaftungsrichtlinie in nationales Recht stellt eine Herausforderung dar, denn sie beinhaltet ein neues öffentlich-rechtliches Haftungskonzept für Schäden an:

  1. Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Ursprungsfassung)
  2. Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (konsolidierter Text vom 26. Juni 2019)