Unechte Teilortswahl
Die unechte Teilortswahl ist eine Sonderregelung im Kommunalwahlrecht von Baden-Württemberg, die eine ausreichende und garantierte Repräsentanz einzelner Teilorte („Wohnbezirke“) im entsprechenden Gemeinderat der Gesamtgemeinde sichern soll:
Dabei bilden ein Teilort bzw. mehrere Teilorte einen „Wohnbezirk“, für den zwar eine eigene Teilortsliste gebildet werden kann, die dann allerdings von allen Stimmberechtigten der Gesamtgemeinde wählbar ist. Daraus leitet sich die Bezeichnung „unecht“ ab, da bei einer „echten“ Teilortswahl jeder Teilort/Wohnbezirk nur seine eigene Vertretung wählen dürfte. Bei der unechten Teilortswahl wird den einzelnen Wohnbezirken eine bestimmte Anzahl Sitze im Gemeinderat garantiert, relativ zu ihrer Größe.
Unabhängig von der unechten Teilortswahl gibt es in Baden-Württemberg die Möglichkeit, durch eine Ortschaftsverfassung Ortschaftsräte wählen zu lassen. Sind die jeweiligen Ortsvorstände bzw. Bezirksvertretenden oder -repräsentierenden nicht per Wahl, sondern von Amts wegen im Zentralgremium vertreten, besitzen sie dort kein Stimmrecht, sondern haben lediglich „beratende“ Funktion.
- ↑ Anlage 2 zu SV-Nr. 1. zu 214/13, ratsinfo.schwaebischhall.de: Information zum Bürgerentscheid über die unechte Teilortswahl am Sonntag, 22. September 2013 - Entwurf, 1. Was ist die unechte Teilortswahl.
- ↑ Dejure.org: § 27 Wahlgebiet, Unechte Teilortswahl (Gemeindeordnung) Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2018, abgerufen am 25. Oktober 2019.