Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
Die unterlassene Hilfeleistung und die Behinderung von hilfeleistenden Personen sind Straftatbestände des deutschen Strafrechts und in § 323c StGB geregelt.
Die unterlassene Hilfeleistung und die Behinderung von hilfeleistenden Personen sind Straftatbestände des deutschen Strafrechts und in § 323c StGB geregelt.