Unterlassungsklagengesetz
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen |
| Kurztitel: | Unterlassungsklagengesetz |
| Abkürzung: | UKlaG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Privatrecht, Verfahrensrecht |
| Fundstellennachweis: | 402-37 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3173) |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 2002 |
| Neubekanntmachung vom: | 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, ber. S. 4346) |
| Letzte Änderung durch: | Art. 62 Abs. 8 G vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33 vom 9. Februar 2026) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
10. Februar 2026 (Artikel 64 Abs. 1 G vom 4. Februar 2026) |
| GESTA: | E005 |
| Weblink: | Gesetzestext |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das deutsche Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) wurde im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung 2002 erlassen. Danach können Verwender unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Widerruf in Anspruch genommen werden. Bei Verstößen gegen andere Verbraucherschutzgesetze (verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken) gewährt es Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung.
Die Ansprüche können nicht von einzelnen Verbrauchern geltend gemacht werden, sondern stehen sog. berechtigten Stellen zu (§ 3 UKlaG). Damit wurde ein eigenständiges Verbandsklagerecht geschaffen, das im deutschen Zivilprozess nur ausnahmsweise zulässig ist. Für den Bereich des Arbeitsrechts gilt das Unterlassungsklagengesetz gemäß § 15 UKlaG nicht.