Völkermord

Ein Völkermord oder Genozid ist ein seit 1946 kodifizierter Straftatbestand in Polen und 1948 durch die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes ins Völkerstrafrecht eingegangen. Der Tatbestand ist gekennzeichnet durch die Absicht, auf direkte oder indirekte Weise „eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören“; er unterliegt nicht der Verjährung. Die auf Raphael Lemkin zurückgehende rechtliche Definition dient auch in der Wissenschaft als Definition des Begriffs Völkermord.

Völkermord wird oft als besonders negativ bewertet und etwa als „Verbrechen der Verbrechen“ (englisch „crime of crimes“) oder „das schlimmste Verbrechen im Völkerstrafrecht“ umschrieben. Seit dem Beschluss durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen 1948 wurde die Bestrafung für Völkermord in verschiedenen nationalen Rechtsordnungen ausdrücklich verankert.

  1. Internationaler Strafgerichtshof für Ruanda (ICTR): Prosecutor v. Jean Kambanda, Urteil vom 4. September 1998 (Memento vom 21. Januar 2012 im Internet Archive) (PDF; 110 kB), Case No. 97-23-S, § 16: “The crime of genocide is unique because of its element of dolus specialis (special intent) which requires that the crime be committed with the intent to destroy in whole or in part, a national, ethnic, racial or religious group as such, as stipulated in Article 2 of the Statute; hence the Chamber is of the opinion that genocide constitutes the crime of crimes, which must be taken into account when deciding the sentence”
  2. Christoph J. M. Safferling: Wider die Feinde der Humanität – Der Tatbestand des Völkermordes nach der Römischen Konferenz. In: Juristische Schulung. 2001, S. 735–739 (736).