Veräußerungsgewinn
Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust ist im Steuerrecht bei den sieben Einkunftsarten der positive Unterschiedsbetrag (Gewinn) oder negative Unterschiedsbetrag (Verlust) zwischen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem Verkaufspreis eines Wirtschaftsguts. Die steuerrechtlichen Begriffe Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust entsprechen handelsrechtlich dem realisierten Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen. Bei beiden Begriffen kommt es darauf an, zu ermitteln, ob sich aus der Bestandhaltung von Wirtschaftsgütern bei deren Verkauf ein Gewinn oder Verlust ergibt. Dagegen sind Buchgewinn oder Buchverlust im Handelsrecht lediglich durch Bewertungsmaßnahmen entstanden, ohne dass es zur Veräußerung gekommen ist, so dass es sich um nicht realisierte Erfolge handelt.
Dem Steuerrecht kommt es auf die Ermittlung des Veräußerungserfolgs an, weil dieser eine Besteuerungsgrundlage bei der Einkommensteuer darstellt. Das Handelsrecht ist allgemein an der Erfolgsermittlung interessiert und verbucht die Veräußerungsgewinne oder -verluste in der Gewinn- und Verlustrechnung. Dabei gehen diese Erfolge entweder im Rahmen des Betriebszwecks als Betriebsergebnis oder außerhalb des Betriebszwecks entsprechend als außerordentliches Ergebnis in die Gewinn- und Verlustrechnung ein. Es handelt sich um Erträge/Verluste aus dem Abgang von Vermögensgegenständen, zu verbuchen unter „sonstige betriebliche Erträge“ (§ 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB) oder „sonstige betriebliche Aufwendungen“ (§ 275 Abs. 2 Nr. 8 HGB).