Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
Das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen ist eine Straftat, die in Deutschland in § 86 StGB normiert ist. Bei dem Delikt handelt es sich um ein Vergehen, das mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.
Die Vorschrift wird als Staatsschutz- und abstraktes Gefährdungsdelikt klassifiziert und soll Propaganda für die Ziele verfassungsfeindlicher Organisationen verhindern. Dabei nimmt § 86 Abs. 2 StGB Bezug auf die Terroristenliste des EU-Ministerrates.
- ↑ Thomas Fischer, § 86, Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, in: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, C. H. Beck, München 2012, Rn. 2, S. 765