Verfahrensverschleppung

Als Verfahrensverschleppung, auch Prozessverschleppung, Trölerei, wird die unnötige Verzögerung von Verfahren vor Behörden oder Gerichten oder durch Behörden bzw. Gerichte verstanden.

Verfahrensverschleppung ist eine absichtliche Handlung (Vorsatz auf die Verfahrensverschleppung gerichtet).

  1. Schweizerisch und liechtensteinisch; zu alemannisch trȫlen ‚wälzen, drehen‘; siehe Schweizerisches Idiotikon, Band XIV, Spalte 905 ff., Artikel trȫlen, Bedeutung 4a.