Verfassungsgerichtshof (Österreich)

Osterreich
Verfassungsgerichtshof
 VfGH p1
Staatliche Ebene Bund
Stellung für die Verfassungsgerichtsbarkeit zuständiges Höchstgericht
Hauptsitz Wien 1., Freyung 8
Präsident Christoph Grabenwarter
Mitarbeiter 111 nichtrichterliche Mitarbeiter
davon 43 verfassungsrechtliche Mitarbeiter (2023)
Haushaltsvolumen 17 Mio. EUR (2022)
Website www.vfgh.gv.at

Der österreichische Verfassungsgerichtshof (Abkürzung VfGH) ist ein Gerichtshof des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Er ist als einzige in Österreich zur Ausübung der Verfassungsgerichtsbarkeit berufene Institution eine der wichtigsten Einrichtungen im Rechtsschutzsystem der österreichischen Bundesverfassung und neben dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und dem Obersten Gerichtshof (OGH) eines von drei Höchstgerichten in Österreich.

Die Kompetenzen des Verfassungsgerichtshofes werden im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) abschließend geregelt, die Organisation und das Verfahren dagegen nur in ihren Grundzügen. Nach Art. 138 B-VG hat er die Funktion eines Kompetenzgerichtshofs nicht nur bei Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden, sondern auch zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten oder dem Verwaltungsgerichtshof sowie zwischen dem Verfassungsgerichtshof selbst und allen anderen Gerichten.

Nähere Regelungen zum Verfahren enthalten das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) und eine vom Verfassungsgerichtshof auf seiner Grundlage erlassene Geschäftsordnung. Der VfGH gilt als ältestes für die Normenkontrolle ermächtigtes Verfassungsgericht der Welt.

  1. Verfassungsgerichtshof – Tätigkeitsbericht 2023. (PDF) Verfassungsgerichtshof, 2024, S. 22, abgerufen am 29. Juli 2024.
  2. Bundesfinanzgesetz 2022. (PDF) Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 5. März 2022 (Seite 15).
  3. Nach wie vor ist unter Verfassungsjuristen umstritten, ob der tschechoslowakische oder der österreichische Verfassungsgerichtshof das älteste ausschließliche Verfassungsgericht der Welt ist. Eine historische Darstellung der (weitgehend parallelen) Entwicklung beider Verfassungsgerichte findet sich etwa in Heller: Der Verfassungsgerichtshof, S. 188.