Verhältnismäßigkeitsprinzip (Deutschland)

Als allgemeines Abwägungsprinzip besagt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: „Kollidierende Interessen, Freiheiten oder Rechtsprinzipien werden nur dann in ein angemessenes Verhältnis zueinander gesetzt, wenn und soweit das zu wahrende Interesse, Freiheitsrecht oder Rechtsprinzip schwerer wiegt als das ihm aufgeopferte.“

Als rechtsstaatliches Prinzip ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für jede hoheitliche Gewalt verbindlich. Mit dem Grundsatz sollen Konflikte, die Interessen und Freiheiten mit sich bringen, zu einem schonenden Ausgleich gebracht werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass beide nicht mehr als nötig eingeschränkt werden.

Teilweise wird das Übermaßverbot als Verschärfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verstanden, wonach unter mehreren verhältnismäßigen Eingriffen derjenige auszuwählen ist, der das entgegenstehende Interesse am wenigsten beeinträchtigt.

Bezüglich der Grundrechte werden die Begriffe „Übermaßverbot“ und „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ in der Regel synonym verwendet.

  1. So z. B. Reinhold Zippelius, Das Wesen des Rechts, 6. Aufl., Kap. 8 d.
  2. BVerfGE 19, 342 (348); BVerfGE 23, 127 (133); BVerfGE 61, 126 (134).
  3. Reinhold Zippelius: Juristische Methodenlehre. 12. Auflage. München 2021, S. 85.
  4. Friedhelm Hufen: Staatsrecht II. Grundrechte. 8. Auflage. München 2020, S. 113.
  5. Thorsten Kingreen, Ralf Poscher: Grundrechte. Staatsrecht II. 36. Auflage. Heidelberg 2020, S. 99.
  6. Gerrit Manssen: Staatsrecht II. Grundrechte. 15. Auflage. München 2018, S. 60.