Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomieverordnung)


Verordnung (EU) 2020/852

Text von Bedeutung für den EWR
Titel: Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Erleichterung nachhaltiger Investitionen, Taxonomie-Verordnung
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Umweltpolitik der Europäischen Union
Grundlage: AEUV, insbesondere Art. 114
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Anzuwenden ab: 1. Januar 2022
Fundstelle: ABl. L 198, 22. Juni 2020, S. 13–43
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Verordnung (EU) 2020/852 Taxonomie-Verordnung, kurz EU-Taxonomie genannt, Langname Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ist eine EU-Verordnung, die zum einen Vorgaben für nachhaltige Investitionen definiert und zum anderen die Offenlegungsverordnung ändert.

Die Verordnung enthält die Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig („taxonomiekonform“) einzustufen ist (Taxonomie), um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können. Sie ist ein zentraler Rechtsakt, der durch Förderung privater Investitionen in grüne und nachhaltige Projekte einen Beitrag zum Europäischen Grünen Deal leisten soll.

Mit der Verordnung werden Finanzmarktteilnehmer, z. B. Investmentfonds, die ein Finanzprodukt als ökologisch vermarkten wollen, verpflichtet, über den Anteil an ökologisch nachhaltigen Investitionen im Sinne der Verordnung in ihrem Portfolio zu berichten. Unternehmen, die zur nicht-finanziellen Berichterstattung unter der Richtlinie 2014/95/EU (sog. CSR-Richtlinie) verpflichtet sind bzw. alle Unternehmen, die neuerdings auch nach CSRD zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, müssen in ihren Nachhaltigkeitserklärungen Angaben darüber aufnehmen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind.

Die Verordnung wurde vom 24. Mai 2018 bis 22. Juni 2020 vom Europäischen Rat, der Europäischen Kommission und dem EU-Parlament entwickelt.

  1. Nachhaltiges Finanzwesen: Kommission begrüßt Annahme der Taxonomie-Verordnung durch das Europäische Parlament Pressemitteilung der Europäischen Kommission, Brüssel 18. Juni 2020.
  2. Richtlinie 2014/95/EU
  3. Anna-Maja Schaefer: Sustainable Finance: Neue Offenlegungspflichten unter der Taxonomie-Verordnung. Abgerufen am 12. Juli 2020.
  4. Bernd Kliem: Veröffentlichung der Taxonomie-Verordnung im EU-Amtsblatt 23. Juni 2020.
  5. André Depping, Matthias Etzel, Daniel Walden: Taxonomie-Verordnung für nachhaltige Investitionen beschlossen 22. Juni 2020.