Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

Basisdaten
Titel:Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
Abkürzung: VwVG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsverfahren,
Verwaltungsvollstreckung
Fundstellennachweis: 201-4
Erlassen am: 27. April 1953 (BGBl. I S. 157)
Inkrafttreten am: 1. Mai 1953
Letzte Änderung durch: Art. 5 G vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3436, 3447)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2024
(Art. 137 G vom 10. August 2021)
GESTA: C199
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) regelt für die Behörden des Bundes deren Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung ihrer eigenen Verwaltungsakte. Behörden bedürfen bei der Durchsetzung ihrer Verwaltungsakte nicht der vorherigen Sanktionierung durch ein unabhängiges Gericht, sondern sie können kraft ihres Amtes ihre Forderungen selbständig durchsetzen.

Die Vollstreckungsakte werden erst durch das Einlegen von Rechtsmitteln der richterlichen Prüfung unterworfen. Sind Verwaltungsakte einer Bundesbehörde im Wege der Amtshilfe von einer Landes- oder Kommunalbehörde durchzusetzen, so finden die Verwaltungs-Vollstreckungsgesetze der Länder Anwendung.