Viehtrieb

Der Viehtrieb ist das Treiben des Viehs auf die Weide oder in den Stall. Das geschieht über so entstandene oder ihm gewidmete Triebwege oder im Straßenverkehr. In Deutschland sind im Straßenverkehr nur Tiere zugelassen, die den Verkehr nicht gefährden können und von mindestens einer geeigneten Person zu Fuß oder Pferd begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken kann. Diese unterliegen dann sinngemäß den allgemeinen Verkehrsregeln und -zeichen; zur Beleuchtung ist vorne eine weiße und hinten eine rote Leuchte zu verwenden.

  1. Sinnbild nach § 39 Abs. 7 der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), hier in Kombination mit Gefahrzeichen nach § 40 StVO als weiteres Gefahrzeichen für besondere Gefahrenlagen gem. § 39 Abs. 8 StVO, Verkehrszeichen Nr. 101-12 (oder -22 für die Linksaufstellung) nach Teil 2 des Katalogs der Verkehrszeichen (VzKat), der Anlage zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Fassung vom 22. Mai 2017
  2. § 28 Abs. 1 StVO. Zum Führen von Tieren ganz oder teilweise ungeeigneten Personen kann (insoweit) die Zulassung zum Straßenverkehr entzogen werden, § 3 Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  3. § 28 Abs. 2 StVO