Viermächte-Status

Als Viermächte-Status wird die gemeinsame Verantwortung der vier Siegermächte des Zweiten Weltkriegs, USA, Sowjetunion, Großbritannien und Frankreich, für Deutschland als Ganzes bezeichnet. Er leitet sich von der Berliner Viermächteerklärung vom 5. Juni 1945 ab, in der die Siegermächte eine „bedingungslose Kapitulation Deutschlands“ festgestellt und gemeinsam die oberste Regierungsgewalt über Deutschland in den Grenzen von 1937 übernommen hatten.

Ein Alliierter Kontrollrat der Vier Mächte mit Sitz in Berlin sollte Richtlinien für eine einheitliche Besatzungspolitik in den Besatzungszonen Deutschlands erlassen.

Nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland 1949 wurde der Viermächte-Status im Deutschlandvertrag von 1952 zwischen den drei Westmächten und der Bundesrepublik bestätigt.

Die Sowjetunion versuchte mehrfach, den Viermächte-Status von Berlin in Frage zu stellen, so bei der Berlin-Blockade von 1948 bis 1949 und der (zweiten) Berlin-Krise zwischen 1958 und dem Mauerbau 1961 sowie mit den folgenden Monaten verschärfter Spannung (bis 1963). Die drei Westmächte hielten jedoch am Viermächte-Status von Berlin fest. Im Viermächteabkommen über Berlin, das am 3. Juni 1972 in Kraft trat, wurden die Verantwortlichkeiten für Berlin neu geregelt. Am 1. Oktober 1990 suspendierten die Alliierten den Viermächte-Status von Berlin, womit sie rechtzeitig zum 3. Oktober ihre entsprechenden Rechte aussetzten und er gegenstandslos wurde.

Die Siegermächte übernahmen mit dem Ersten Kontrollabkommen vom 4. Juli 1945 auch in Österreich die oberste Regierungsgewalt und bildeten mit den Militärgouverneuren der vier Besatzungszonen einen Alliierten Rat. Der Viermächte-Status von Österreich wurde von der Wiener Interalliierten Kommandantur repräsentiert.

  1. Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands durch die Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken und durch die Provisorische Regierung der Französischen Republik vom 5. Juni 1945; dazu Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl., 1989, S. 145.
  2. Die Außenminister der Vier Mächte hatten im Zusammenhang mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 1318) namens ihrer Regierungen eine Erklärung unterzeichnet, nach der die Wirksamkeit ihrer Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands bis zum Inkrafttreten des Vertrages ausgesetzt wurde (BGBl. II S. 1331); dazu auch Gregor Dornbusch, Das Schicksal der völkerrechtlichen Verträge der DDR nach Herstellung der Einheit Deutschlands, Peter Lang, 1997, S. 36 f.