Vollzugskraft
Vollzugskräfte oder Vollzugsbedienstete sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die hoheitsrechtliche Befugnisse zur Vollstreckung von Gesetzen, Verordnungen, Urteilen, Beschlüssen oder Verfügungen ausüben. Dabei handelt es sich vor allem um die Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwangs (§ 1 UZwG) (Festnahmen), Platzverweise, Sicherstellungen, Beschlagnahmen, Pfändungen, häusliche und körperliche Durchsuchungen und Bußgeldbescheide (Art. 33 Abs. 4 GG). Diese Personen nennt man Vollzugsbeamte bzw. Vollstreckungsbeamte. Es können aber auch Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sein, etwa in der kommunalen Verkehrsüberwachung oder im Strafvollzug (§ 155 Abs. 1 Satz 2 StVollzG).
Grundsätzlich wird zwischen aktiven und passiven Vollstreckungsbeamten unterschieden. Zu den aktiven Vollzugsbeamten zählen sämtliche, welche Maßnahmen zur Vollstreckung aktiv durchführen. Dazu zählen in Deutschland Gerichtsvollzieher, Ordnungsbeamte, Polizisten, Zöllner, Justizwachtmeister, Justizvollzugsbeamte, Bundeswehrsoldaten und Sicherheitsbeamte (z. B. von Geheimdiensten, Ministerien oder Parlamenten). Passive Vollstreckungsbeamte sind Amtsträger, welche Vollstreckungsmaßnahmen zwar bürokratisch anordnen, jedoch nicht selbst physisch durchführen und daher passiv handeln. Zu diesen zählen in Deutschland vor allem Staatsanwälte, Richter, sowie Beamte des Finanzamts und der Ausländerbehörde.
- ↑ Funktionsvorbehalt Lexikon des Deutschen Beamtenbunds, abgerufen am 26. Dezember 2017
- ↑ VG Aachen, Urteil vom 15. April 2011 - Az. 7 K 2213/09