Vorläufige Vollstreckbarkeit

Vorläufige Vollstreckbarkeit bezeichnet die Möglichkeit, aus einem noch nicht rechtskräftigen Gerichtsurteil die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die Voraussetzungen, unter denen ein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt werden kann, ergeben sich aus den §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).