Vorsteuerpauschale (Deutschland)

Unternehmen müssen i. d. R. gem. § 13 Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsatzsteuer auf Inlandsleistungen erheben und ans Finanzamt abführen und erhalten gem. § 15 UStG die von ihnen gezahlten Umsatzsteuern auf Leistungen anderer Unternehmer (sog. Vorsteuern) erstattet. Bestimmte Gruppen konnten bzw. können ihr Vorsteuerguthaben pauschal ermitteln, die Vorsteuerpauschale: Anstatt die Vorsteuer aus den tatsächlich geleisteten Umsatzsteuerzahlungen zu summieren, durften bzw. dürfen diese Unternehmer sie nach sogenannten „allgemeinen Durchschnittssätzen“ ohne Nachweise pauschal als Prozentsatz vom eigenen Umsatz errechnen.

Dabei spricht man auch von einer Durchschnittsbesteuerung und im Bereich der Land- und Forstwirtschaft von der Pauschalierung.

  1. siehe: https://www.steuertipps.de/lexikon/l/land-und-forstwirtschaft-durchschnittsbesteuerung
  2. Vorsicht Umsatzsteuer – Grundlagen, die Sie kennen sollten. DLG Merkblatt 429. www.dlg.org, abgerufen am 8. Oktober 2019.