Wassergefährdende Stoffe

Wassergefährdende Stoffe sind nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wasserhaushaltsgesetz (WHG) „feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen“. Nach dem österreichischen Wasserrechtsgesetz (WRG) sind Stoffe wassergefährdend, „die zufolge ihrer schädlichen Eigenschaften für den Menschen oder für Wassertiere oder -pflanzen, insbesondere wegen Giftigkeit, geringer biologischer Abbaubarkeit, Anreicherungsfähigkeit, sensorischer Auswirkungen und Mobilität, bei Einwirkung auf Gewässer deren ökologischen Zustand oder Nutzbarkeit, vor allem zur Wasserversorgung, nachhaltig zu beeinträchtigen vermögen“.

  1. § 62 Abs. 3 WHG in der seit 1. März 2010 geltenden Fassung
  2. § 31a Abs. 1 Satz 2 Wasserrechtsgesetz 1959, abgerufen am 4. Oktober 2017.