Wegerecht (Telekommunikationsrecht)
Das Wegerecht des Bundes gibt diesem die Befugnis, Verkehrswege unentgeltlich und andere Grundstücke gegen Entschädigung zu nutzen, um Telekommunikationslinien, die öffentlichen Zwecken dienen, unterzubringen (vgl. § 68 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 TKG).