Wergeld

Wergeld (althochdeutsch weragelt, wergelt, zu althochdeutsch wer „Mann“; vgl. Werwolf) war im mittelalterlichen Recht das Sühnegeld. Bei einem Totschlag musste der Totschläger eine Entschädigung leisten, und zwar an diejenigen Angehörigen des Erschlagenen, die sonst die Blutrache bzw. die Fehde hätten ausüben müssen. Indem die Annahme des Wergeldes der geschädigten Sippe das Fehderecht nahm, war es eines der wichtigen frühen Rechtsinstrumente zur gesellschaftlichen Friedenswahrung in Zeiten, in denen es ein staatliches Gewaltmonopol noch nicht gab bzw. dieses nicht durchsetzbar war. Das Wergeld ging an die nächsten männlichen Verwandten des Geschädigten, welche die Fehde oder Blutrache hätten vollstrecken müssen; gab es diese nicht, auch direkt an die weiblichen Verwandten. Wergeld wurde nicht nur auf Tötung angewandt, sondern auch auf andere Vergehen, wie z. B. Notzucht oder Verwundung.

Andere Bezeichnungen waren Manngeld, Friedegeld (fredus, Gewette), Wiedergeld oder Mutsühne, im altfriesischen Strafrecht (Lex Frisionum, 8. Jahrhundert) weregildus und compositio.

  1. Die Wurzel wer ist bereits indogermanisch: *wīro-, *wiro- ‚Mann‘: skt. vīras ‚Held‘, lit. výras ‚Mann‘; lat. vir, got. wair, air. fer. – Szemerényi, Oswald: Einführung in die vergleichende Sprachwissenschaft. 3. Auflage. Darmstadt 1989, S. 45.
  2. Vgl. Andreas Roth in: Lexikon des Mittelalters. Bd. 8, Sp. 2199–2201 s. v. Wergeld.