Wertausgleichsgesetz

Basisdaten
Titel:Gesetz über die Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken
Kurztitel: Wertausgleichsgesetz
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Öffentliches Recht, Zivilrecht
Fundstellennachweis: 624-2
Erlassen am: 12. Oktober 1971
(BGBl. I S. 1625)
Inkrafttreten am: 13. Oktober 1971
Letzte Änderung durch: Art. 7 Abs. 32 G vom 19. Juni 2001
(BGBl. I S. 1149, 1173)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. September 2001
(Art. 11 G vom 19. Juni 2001)
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das 1971 in Kraft getretene Wertausgleichsgesetz regelt die Rechtsverhältnisse an Grundstücken, an denen auf Veranlassung einer Besatzungsmacht oder der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte eine Sache verbunden worden ist. Es geht dabei – vereinfacht dargestellt – um folgenden Sachverhalt: Eine Besatzungsmacht hatte nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs ein Grundstück beschlagnahmt und darauf ein Gebäude errichtet oder umgestaltet. Das Nutzungsverhältnis zwischen dem ausländischen Staat und dem Grundstückseigentümer endete mit der Freigabe (§ 3 Abs. 1) des Grundstücks. Es stellten sich folgende Fragen: Wem gehören die mit dem Grundstück verbundenen Sachen? Kann der Grundstückseigentümer Beseitigung der Sachen verlangen? Ist der Grundstückseigentümer zum Ausgleich einer Werterhöhung verpflichtet? Soweit diese Fragen nicht bereits durch das BGB oder durch Vereinbarung geregelt sind, findet das Gesetz Anwendung. Ein Beispiel bilden bauliche Maßnahmen der britischen Militärregierung auf dem beschlagnahmten Braunschweiger Grundstück Steintorwall 3.

  1. Amtliche Begründung: BT-Drs. 6/1615.